20x Barilla Fusilli 400g senza Glutine Glutenfrei pasta nudeln
20x Barilla Fusilli 400g senza Glutine Glutenfrei pasta nudeln
Eigenschaften:
- FUSILLI - Mit glutenfreien Fusilli von Barilla können Sie nichts falsch machen: Dank ihrer Spiralen halten sie die Sauce perfekt und verleihen Ihren Gerichten einen ausgewogenen und umhüllenden Geschmack. Das Ergebnis ist ein delikater und ausgewogener Geschmack für eine glutenfreie Pasta, die endlich so gut ist wie die Barilla je
- EIGENSCHAFTEN - Kurze Nudeln mit feinem und ausgewogenem Geschmack, ausgezeichneter Kochfestigkeit und einer immer bissfesten Konsistenz, Kochzeit von 11 Minuten. Hergestellt aus einer Mischung aus gelbem, weißem Mais und Reis ohne Stärkezusatz
- ZUTATEN - Glutenfreie Nudeln aus weißem Mais, gelbem Mais und Reis. Als Grundlage der mediterranen Ernährung sind Nudeln eine Getreidequelle und natrium- und fettarm. Die empfohlene Portion für einen durchschnittlichen Erwachsenen beträgt 80-85 g
- IDEAL ZU - Glutenfreien Fusilli passen perfekt zu kräftigen Saucen auf Basis von Fleisch oder Ricotta, entfalten aber auch in der Frische von Salaten ihre facettenreiche Persönlichkeit. Wenn Sie auf der Suche nach einer brillanten Idee für jeden Tag sind, empfiehlt Barilla Ihnen, sie mit Barilla-Tomatensauce zu probieren, die mit feinen Kräutern angereichert ist; wer es hingegen raffinierter haben möchte, bereitet sie mit Spargel und Schinken zu und der Erfolg ist garantiert
- BARILLA - Barilla ist ein italienisches Familienunternehmen, das seit 1877 die Leidenschaft für Pasta pflegt. Unsere Saucen, Pasta und Cerealien sind schmackhaft, sicher und tragen zu einer ausgewogenen Ernährung auf Ihrem Tisch bei
Artikelnummer: 8076809545464
Einzelheiten: Produktbeschreibungen Durch die LMIV wurden unter anderem Pflichtangaben zu Nähwertdeklaration, Gebrauchsanweisungen und Angaben zum Ursprungsland bei Waren aus dem Ausland eingeführt. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln angebracht sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind (zur Definition „vorverpackter Lebensmittel“ siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV). Vor Inkrafttreten der LMIV mussten diese Angaben nur auf für den Endverbraucher bestimmten Verpackungen deklariert werden. Die Kennzeichnungspflichten der LMIV sind im Wesentlichen auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (sogenannte „lose Ware“) obligatorisch, wobei hier gewisse Ausnahmen gelten. So entfällt bei diesen Waren zum Beispiel die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung. Für die Information über Lebensmittel ist an erster Stelle der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder – wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist – der Importeur. Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV sind aber auch Lebensmittelunternehmer in anderen Vertriebsstufen an zweiter Stelle in der Pflicht, da sie Lebensmittel die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr bringen dürfen. Die nach der LMIV verpflichtenden Angaben über Lebensmittel sind auf Lebensmittelverpackungen oder auf einem an diesen befestigten Etikett anzubringen. Ferner müssen die Pflichtangaben in einer für die Verbraucher des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem ein Lebensmittel vermarktet wird, „leicht verständlicher Sprache“ abgefasst sein. In Deutschland hat die Kennzeichnung in deutscher Sprache zu erfolgen (vergleiche § 2 LMIDV). Für Produkte mit ausländischer Deklaration bedeutet dies, dass sie mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers mit den Informationen in deutscher Sprache versehen werden müssen. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig bedruckt ist und die deutsche Kennzeichnung den Anforderungen der LMIV entspricht. Inhaltsstoffe / Zutaten Zutaten Reis, Mais Rechtliche Hinweise Durch die LMIV wurden unter anderem Pflichtangaben zu Nähwertdeklaration, Gebrauchsanweisungen und Angaben zum Ursprungsland bei Waren aus dem Ausland eingeführt. Diese Informationen müssen auf allen vorverpackten Lebensmitteln angebracht sein, auch wenn sie zur Weiterverarbeitung bestimmt sind (zur Definition „vorverpackter Lebensmittel“ siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. e LMIV). Vor Inkrafttreten der LMIV mussten diese Angaben nur auf für den Endverbraucher bestimmten Verpackungen deklariert werden. Die Kennzeichnungspflichten der LMIV sind im Wesentlichen auch für nicht vorverpackte Lebensmittel (sogenannte „lose Ware“) obligatorisch, wobei hier gewisse Ausnahmen gelten. So entfällt bei diesen Waren zum Beispiel die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung. Für die Information über Lebensmittel ist an erster Stelle der Lebensmittelunternehmer verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder – wenn dieser nicht in der EU niedergelassen ist – der Importeur. Nach Art. 8 Abs. 3 LMIV sind aber auch Lebensmittelunternehmer in anderen Vertriebsstufen an zweiter Stelle in der Pflicht, da sie Lebensmittel die den Anforderungen der LMIV nicht entsprechen, nicht in den Verkehr bringen dürfen. Die nach der LMIV verpflichtenden Angaben über Lebensmittel sind auf Lebensmittelverpackungen oder auf einem an diesen befestigten Etikett anzubringen. Ferner müssen die Pflichtangaben in einer für die Verbraucher des jeweiligen Mitgliedsstaates, in dem ein Lebensmittel vermarktet wird, „leicht verständlicher Sprache“ abgefasst sein. In Deutschland hat die Kennzeichnung in deutscher Sprache zu erfolgen (vergleiche § 2 LMIDV). Für Produkte mit ausländischer Deklaration bedeutet dies, dass sie mit einem Zusatzetikett in Form eines Aufklebers mit den Informationen in deutscher Sprache versehen werden müssen. Eine zusätzliche Etikettierung ist unnötig, wenn das Produkt mehrsprachig
EAN: 8076809545464
Modell: 8076809545464
Artikel Zustand: Neu